Einbürgerung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
Deutschland ist völkerrechtlich dazu verpflichtet, die Einbürgerung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und von Staatenlosen zu erleichtern.
Die Ermessenseinbürgerung wird in der Regel erst nach acht Jahren vorgenommen.
Kürzere Zeiten können bei folgenden Gruppen gewährt werden:
Deutschland ist völkerrechtlich verpflichtet, die Einbürgerung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und von Staatenlosen zu erleichtern. Deshalb können hier bereits sechs Jahre Aufenthalt in Deutschland für eine Einbürgerung ausreichen.
Abweichungen von den Anforderungen an die Aufenthaltszeit sind auch aus anderen Gründen möglich, z. B. bei Einbürgerungen, die im besonderen öffentlichen Interesse liegen.
Nachzulesen in der Broschüre:
Die deutsche Staatsbürgerschaft
Alles was Sie darüber wissen sollten.
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